Zunehmend werden auch in Deutschland Manager
für Fehlentwicklungen in Ihren Unternehmen
zur Rechenschaft gezogen.

Die persönliche Inanspruchnahme von Unternehmensleitern war über lange Zeit hinweg in Deutschland praktisch kein Thema. Die typische Sanktion für ein Fehlverhalten von Managern war die Beendigung ihres Dienstverhältnisses. Darüber hinaus galt der unausgesprochene Ehrencodex, einen verdienten Unternehmensleiter nicht für ein Fehlverhalten mit seinem persönlichen Vermögen haftbar zu machen.

Diese Ausgangslage hat sich deutlich verändert.

Durch immer umfangreichere Pflichtenkataloge und eine weiter gestiegene Anspruchsmentalität setzen sich Manager in gesteigertem Maße einer persönlichen, privat- und öffentlich-rechtlichen Haftung aus.

Im Umfeld von Globalisierung und immensem Wettbewerbsdruck werden weitreichende Entscheidungen unter immer größerem Zeitdruck gefällt.

Umfangreiche Sanierungsmaßnahmen, Unternehmenskäufe und -verkäufe, Auslandsengagements, Börsengänge, neue Rechnungslegungsvorschriften, unübersichtliche Behördenauflagen und fremde Rechtskulturen stellen dabei ein erhebliches Gefahrenpotential dar.

In ungewohnter Härte greifen die geschädigten Unternehmen auf das Privatvermögen ihrer (ehemaligen) Führungskräfte zu, wobei dieses durch die Kosten der Anspruchsabwehr und die zu leistenden Erstzahlungen ohne weiteres aufgebraucht werden kann.

Die veröffentlichte Rechtsprechung erfasst nur einen Bruchteil der tatsächlich behandelten Haftungsfälle, da von den Betroffenen in der Regel eine diskrete, außergerichtliche Einigung bevorzugt wird.

Eine spezielle Versicherungslösung, die der Absicherung dieser Risiken für das Management gerecht wird, ist die sogenannte D&O-Versicherung (directors’ and officers’ liability insurance). Sie stellt eine Art Berufshaftpflichtversicherung für Manager dar.

Die D&O-Versicherung gewährt den versicherten Organen und Personen Versicherungsschutz, wenn aufgrund eines schuldhaften Fehlverhaltens ein Vermögensschaden entsteht, für den sie persönlich von der eigenen Gesellschaft (Innenhaftung) oder von Dritten (Außenhaftung) haftbar gemacht werden.

Auf Wunsch steht Ihnen Herr Marquardt gerne zur Verfügung, um diese sensible Materie zu vertiefen.